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Wasser auf die Mühlen der Aluhüte...und dennoch ein Totalversagen der dt. Sicherheitsbehörden (Sonstiges)

FourrierTrans, Dortmund, Mittwoch, 21.12.2016, 19:58 (vor 2675 Tagen) @ AdamSmith

Weiss ich, danach wurden auch schon Leute in Deutschland verurteilt die ein Terrorcamp besucht haben. Aber bloßer Kontakt zum IS reicht nicht. Du darfst im Strafrecht eine Norm nicht zu lasten des Beschuldigten auslegen, wenn es der Wortlaut nicht klar hergibt.


Ab wann ist man denn dann nach Gesetz "Mitglied"?


Wer eine Erklärung abgegeben hat, dass er Mitglied ist. Inwiefern konkludentes Verfahlten als Beweis ausreicht, muss man sehen.

Aber §129a StGB gilt für eine kriminelle Vereinigung im Inland/EU. Solange er auf Zuruf des IS in Deutschland tätig war, kann man in den Grenzen des §129b bestraft werden. Ein weiterer Aspekt, erst wenn alle konstitutiven Merkmale einer Norm erfüllt sind kann die Norm angewandt werden.

Das heißt für §129a I: Gründung oder Mitgliedschaft in einer (inländischen) Vereinigung mit dem Zweck Mord oder Totschlag oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen oder Erpressung oder Geiselnahme oder Entführung.

Danke!


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