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Frohes neues Jahr! (Sonstiges)

fredisgetränkekiste, dortmund, Montag, 02.01.2017, 16:58 (vor 2668 Tagen) @ MarcBVB
bearbeitet von fredisgetränkekiste, Montag, 02.01.2017, 17:03


Frau Peter hat - wie im Übrigen jeder Abgeordnete des Bundestags - einen Zugang zu Beck-Online. Sie mag da einfach mal die einschlägigen Kommentare zum PolG NRW und zum GG studieren, bevor sie einen solchen Blödsinn in die Welt setzt.

Es waren eben keine anlasslosen Kontrollen (die im Übrigen verboten sind), sondern anlassbezogene. Wenn Gruppe x schon recht gesamtbereit aussieht, dann ist natürlich eine Kontrolle möglich.


Der anlassbezogene Ansatz verstößt aber gegen die Unschuldsvermutung und wiederspricht der antirassistischen Sichtweise, in der Erfahrung nicht zählt, sondern jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muß.

Man möchte sich ob der Frage nach der Zulässigkeit von Erfahrung im antirassistischen Kontext und den daraus entstehenden Diskussionen manchmal lieber damit beschäftigen ob die Sonne morgen tatsächlich wieder zu sehen ist, oder ob es sich bei dieser Erwartungshaltung um eine geschickte Selbsttäuschung handelt.


Ich gehe davon aus, dass du kein Jurist bist, daher die Kurzfassung: Wenn die Polizei präventiv tätigwird, dann spielt die Unschuldsvermutung keine Rolle. Die Betroffenen mögen per FFK (doppelt analog) die Rechtmäßigkeit bewerten lassen.

Ich gehe allerdings auf Grund der bisher vorliegenden Informationen davon aus, dass die Maßnahme rechtmäßig war.

Ich habe in der Tat nicht den juristischen Teil einer präventativen anlassbezogenen Maßnahmen der Polizei betrachtet, sondern die politische, hier antirassistische, Sichtweise auf die Begründung für das präventative und anlaßbezogene Verhalten der Polizei.
Ich kenne zwar die offizielle Begründung der Polizei für ihre Vorgehensweise nicht, vermute aber, daß die Vorkommnisse des letzten Jahres, bei der eine große Zahl von Nordafrikaner in die Geschehnisse verwickelt war, berücksichtigt wurden.
Jetzt sagt Frau Simon, daß man nicht alle Nordafrikaner über einen Kamm scheren darf und somit der polizeiliche Ansatz der präventativen Maßnahmen rassistisch sei.
Ihr geht es, wie Du richtig feststellst, nicht um den juristischen Teil der Angelegenheit, sondern um die politische Bewertung.
In ihrer Bewertung steht der antirassistische Gesichtspunkt über der Einschätzung der Polizei, die auf Erfahrung des letzten Jahres beruht.
Das habe ich zum Anlaß genommen um den oftmals vorhandenen prinzipiellen Konflikt zwischen theoretischer Anti-Rassismustheorie und praktischer persönlicher (Lebens)Erfahrung zu erwähnen.
Wenn man zB. mehrheitlich persönlich schlechte Erfahrungen mit bestimmten - nennen wir sie halbwegs wertneutral- Gruppen gemacht hat, darf man nach dem antirassistischen Prinzip diese Erfahrungen nicht berücksichtigen bzw. darf, trotz eindeutiger übereinstimmender Mermale, eine Person nicht dieser Gruppe zuordnen und seine negativen Erfahrungen dürfen in die persönlich Verhaltensweise nicht einfließen.

Dieser antirassistische Ansatz kommt meistens bestimmten Gruppen zu gute, nähmlich jenen, bei deren Kritik man sich des Nazitums' verdächtigt macht.
Mir ist zB. noch kein Antirassist begegnet, der mit seinem philosophischen Ansatz Rocker beurteilt.


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