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Von Koalitionen und Kompromissen (Sonstiges)

Chappi1991, Donnerstag, 23.03.2017, 19:34 (vor 2589 Tagen) @ Kulibi77

Eine strenge Auslegung von diesem Artikel sagt aber auch dass die Abgeordneten nicht dem Willen ihrer Wähler verpflichtet sind. Diese Freiheit ist genauso wichtig. Dieser Aspekt des Artikels 38 wird allerdings selten betont... Außerdem gibt es da noch Art. 21 GG der Parteien als Mittel der pol. Willensbildung privilegiert. Art. 38 verbietet ein imperatives Mandat. Es ermöglicht prinzipielle Abweichung vom Wählerwillen oder der Parteilinie. Der Artikel macht Abweichung jedoch nicht zur Pflicht.

Eben. Sie gibt den Abgeordneten ein Recht. Wenn ich dann immer wieder höre, dass der Fraktionszwang aufgehoben ist, folgt daraus zwingend notwendig, dass die Abgeordneten in vielen Abstimmungen nach Vorschrift votieren sollen [müssen]. Und damit wird dieses Recht unterlaufen.


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