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Begründung des VerfGH NRW zum EffZeh (Corona)

markus, Montag, 04.04.2022, 19:05 (vor 746 Tagen) @ MarcBVB

https://www.vgh.nrw.de/aktuelles/pressemitteilungen/2022/09_220401/index.php

Spannend. Knappe Entscheidung, nur Folgenabwägung

Eine Folgenabwägung ist im vorläufigen Rechtsschutz aber eher normal als Ausnahme, oder? Ist halt weder offensichtlich begründet, noch offensichtlich unbegründet. Ansonsten ist die Abwägung eher unspektakulär. Die rein wirtschaftlichen Interessen des FC müssen hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst effektiven Grundrechtsschutz (hier Gesundheitsschutz) zurücktreten. Das hat das OVG auch schon gemeint.

Interessant finde ich, dass der lange Zeitraum der Maßnahmen zwar einerseits zugunsten des FC berücksichtigt werden kann, andererseits aber auch zulasten des FC, weil er dadurch die Verluste besser einplanen kann. Der FC hat aber vor allem nicht hinreichend dargelegt, dass die Situation existenzgefährdend ist.

So steht es in der Begründung:

„Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, verletzt § 4 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO aber die Antragstellerin in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten, muss diese zwar zu Unrecht nicht unerhebliche finanzielle Einbußen ertragen. Dabei kann auch Berücksichtigung finden, dass coronabedingte Einschränkungen von Fußballveranstaltungen inzwischen über einen bereits längeren Zeitraum zu Umsatzeinbußen geführt haben dürften. Allerdings handelt es sich dabei möglicherweise auch um einen Umstand, den die Antragstellerin deshalb bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen umso mehr verlustmindernd einplanen muss. Zudem ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Einbußen eine existenzgefährdende Auswirkung haben könnten. Dies erscheint insbesondere auf Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nicht der Fall zu sein. Von diesen Feststellungen hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich und so auch hier auszugehen, weil diese Tatsachenfeststellungen nicht offensichtlich fehlsam sind und die Würdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grund- rechtsnormen nicht offensichtlich unzulänglich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 29. August 2015 – 1 BvQ 32/15, NVwZ 2016, 244 = juris, Rn. 1, und vom 31. Januar 2022 – 1 BvR 208/22, NJW 2022, 612 = juris, Rn. 6).

In Abwägung dessen muss das rein wirtschaftliche und nach dem Vorstehenden nicht nachhaltig gefährdete wirtschaftliche Interesse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst effektiven Grundrechtsschutz zurücktreten.“


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