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Österreich : Ärztin begeht nach Morddrohungen von Impfgegnern Suizid (Corona)

Zoon, Samstag, 30.07.2022, 14:12 (vor 629 Tagen) @ Kruemelmonster09
bearbeitet von Zoon, Samstag, 30.07.2022, 14:16

Es sei denn, sie sind ALG2 Empfänger,

Das dürfte ein Trugschluss sein!

Auch Alg-2-Empfänger müssen gegenüber ihrem Vermieter Vorauszahlungen für Heizkosten und Nachzahlungen bei entsprechenden Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen erbringen, so wie bemittelte Mieter dies auch müssen. Entsprechendes gilt für die Eigenheimbesitzer unter den Alg-2-Empfängern im Verhältnis zu ihren Gaslieferanten.

Bei Bedürftigkeit besteht lediglich ein Anspruch auf Alg 2 gegenüber dem Jobcenter, bei dem die Heizkosten in einem "angemessenen" Umfang berücksichtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In welchem Umfang diese angemessen sind, ist dem jeweiligen (bundesweiten) Heizspiegel zu entnehmen, der erst nach dem jeweiligen Kalenderjahr erstellt wird. Wenn also 2023 viele Mitbürger beim Heizen enorm sparen, wird sich dies auch in den Werten des Heizspiegels für 2023 niederschlagen, so dass Alg-2-Empfänger gerade nicht davon ausgehen können, bei einer Nachforderung aus einer 2024 erstellten Heizkostenabrechnung alles übernommen zu bekommen.

So sollte man das auch gegenüber Alg-2-Empfängern kommunizieren, damit sich da erst gar keine falschen Vorstellungen bilden.

was auf einen nicht unerheblichen Teil dieser Menschen zutreffen könnte.

Wie kommst Du zu dieser Einschätzung? Gibt es hierzu Umfragen etc.?


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