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Neu auf schwatzgelb.de: BVB Fans gründen Satzungs-Initiative "BVB 2029": Mehr Demokratie im BVB e. V. - Satzungsänderungsantrag und Gründung von "BVB 2029" (BVB)

Redaktion schwatzgelb.de ⌂ @, Dortmund, Freitag, 03.10.2025, 14:27 (vor 71 Tagen)

Die letzten Monate haben gezeigt, dass der BV Borussia 09 e.V. Dortmund strukturelle Reformen braucht. Mit einem Satzungsänderungsantrag und der neuen Initiative ?BVB 2029? wollen SÜDTRIBÜNE DORTMUND und schwatzgelb.de hierzu konkrete Vorschläge einbringen.


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Stützunterschriften

markus, Freitag, 03.10.2025, 17:49 (vor 71 Tagen) @ Redaktion schwatzgelb.de

Für die zu besetzenden Vorstandsämter müssen Vorschläge aus der
Mitgliedschaft je Kandidat die Unterstützung von mindestens 2 % der Summe
der Mitglieder finden. Die Summe der Mitglieder berechnet sich nach den vom
Verein veröffentlichen Mitgliederzahlen des jeweils letzten Geschäftsjahres.

Warum will man die Messlatte so dermaßen hoch setzen? Das wären ja deutlich mehr Unterschriften (über 4.000) als überhaupt Mitglieder an so einer Wahl teilnehmen. Da ist es ja einfacher, eine Landesliste für die Bundestagswahl aufzustellen. Da genügen 0,1%, maximal jedoch 2.000 Unterschriften.

Stützunterschriften

Sascha, Dortmund, Freitag, 03.10.2025, 18:43 (vor 71 Tagen) @ markus

Ich finde es sinnvoll, weil das bedeutet, dass mögliche Kandidaten für sich werben und mit einem Konzept überzeugen müssen. Zudem zeigt es, dass es nicht darum geht, dass "die Ultras" den Verein übernehmen wollen, weil selbst Kandidaten aus der aktiven Szene mehr Leute von sich überzeugen müssen und es nicht reicht, dass sich einer aufstellt und "per Stallorder" die notwendigen Unterschriften zusammen bekommt.

Stützunterschriften

markus, Freitag, 03.10.2025, 19:06 (vor 71 Tagen) @ Sascha

Ich finde es sinnvoll, weil das bedeutet, dass mögliche Kandidaten für sich werben und mit einem Konzept überzeugen müssen. Zudem zeigt es, dass es nicht darum geht, dass "die Ultras" den Verein übernehmen wollen, weil selbst Kandidaten aus der aktiven Szene mehr Leute von sich überzeugen müssen und es nicht reicht, dass sich einer aufstellt und "per Stallorder" die notwendigen Unterschriften zusammen bekommt.

Naja, aber wer außer der organisierten Szene ist denn überhaupt in der Lage, 4.000 Unterschriften zu sammeln? Realistisch funktioniert das nur bei einem Heimspiel, wenn mehrere Leute aus der aktiven Szene vor den Eingängen stehen und gezielt nach Mitgliedschaft und Unterschrift fragen. Faktisch kann also nur ein von den Ultras unterstützter Kandidat antreten. Das ist dann keine Frage des Wahlprogramms, sondern allein der Organisation.

Eigentlich sollen Stützunterschriften dazu dienen, völlig aussichtslose Kandidaturen auszusortieren. Dieses Ziel ließe sich aber auch mit einer deutlich niedrigeren Hürde erreichen. Wenn an der Wahl selbst nur rund 1.000 Mitglieder teilnehmen, ist es schwer nachvollziehbar, warum man für die Zulassung viermal so viele Unterschriften braucht.

Am Ende bedeutet das: Ein unabhängiger Kandidat, der mit einem überzeugenden Programm die Mehrheit der Versammlung gewinnen könnte, hat faktisch keine Chance überhaupt zugelassen zu werden. Die Hürde, zur Wahl antreten zu dürfen, darf m.E. nicht höher liegen als die Hürde, gewählt zu werden.

Stützunterschriften

Sascha, Dortmund, Freitag, 03.10.2025, 19:26 (vor 71 Tagen) @ markus

Zum Beispiel könnte ein Kandidat über die Fanabteilung schon viele Stimmen mobilisieren.

Stützunterschriften

Trainingskiebitz, Block 36, Freitag, 03.10.2025, 20:31 (vor 71 Tagen) @ Sascha

Markus hat doch einfach einen Punkt an der Stelle. Mir ist keine Wahl bekannt, bei der die Zulassung zu selbiger höhere Hürden hat als nach Zulassung die Wahl selbst. Das ergibt schlichtweg keinen Sinn.

Die hohe Zahl selbst könnte, wenn überhaupt, damit gerechtfertigt werden, dass man bei künftigen Wahlen deutlich mehr Teilnehmer erwartet. Dies könnte etwa bei hybriden Formaten der Fall sein.

Stützunterschriften

Giog, Mittelhessen, Freitag, 03.10.2025, 21:22 (vor 71 Tagen) @ Trainingskiebitz

Markus hat doch einfach einen Punkt an der Stelle. Mir ist keine Wahl bekannt, bei der die Zulassung zu selbiger höhere Hürden hat als nach Zulassung die Wahl selbst. Das ergibt schlichtweg keinen Sinn.

Da hast du recht. Aber das Argument funktioniert natürlich nur, wenn man das auf schiefe Art und Weise framed. Denn die Hürde zur Wahl selbst ist die Wahl durch ca stimmberechtigte 150.000 Mitglieder, die theoretisch zur Wahl kommen könnten. Zu sagen „es kommen bisher ja nur 1.000, also ist das die klare Hürde für eine Wahl“, ist ja bereits deshalb Unsinn, weil kein Mensch weiß ob es im hybriden Format dieses Jahr 5.000 oder 10.000 sind, die teilnehmen.

Stützunterschriften

markus, Samstag, 04.10.2025, 14:05 (vor 70 Tagen) @ Giog

Markus hat doch einfach einen Punkt an der Stelle. Mir ist keine Wahl bekannt, bei der die Zulassung zu selbiger höhere Hürden hat als nach Zulassung die Wahl selbst. Das ergibt schlichtweg keinen Sinn.

Da hast du recht. Aber das Argument funktioniert natürlich nur, wenn man das auf schiefe Art und Weise framed. Denn die Hürde zur Wahl selbst ist die Wahl durch ca stimmberechtigte 150.000 Mitglieder, die theoretisch zur Wahl kommen könnten. Zu sagen „es kommen bisher ja nur 1.000, also ist das die klare Hürde für eine Wahl“, ist ja bereits deshalb Unsinn, weil kein Mensch weiß ob es im hybriden Format dieses Jahr 5.000 oder 10.000 sind, die teilnehmen.

Wir vergleichen ja beide Parameter – Stützunterschriften und Stimmen bei der Wahl – mit der Gesamtzahl der Mitglieder. Dass dabei für die Stützunterschriften ein derart hohes Quorum verlangt wird, dass es viermal so hoch ist wie die tatsächlichen Wahlteilnehmer (zumindest in der Vergangenheit), während bei der Wahl selbst gar kein Quorum gilt, klingt irgendwie nicht richtig.

Stützunterschriften

Salamander.329, Freitag, 03.10.2025, 19:15 (vor 71 Tagen) @ markus


Am Ende bedeutet das: Ein unabhängiger Kandidat, der mit einem überzeugenden Programm die Mehrheit der Versammlung gewinnen könnte, hat faktisch keine Chance überhaupt zugelassen zu werden. Die Hürde, zur Wahl antreten zu dürfen, darf m.E. nicht höher liegen als die Hürde, gewählt zu werden.

Kurzer Exkurs nach Köln, wo letztes Wochenende ein neues Präsidium gewählt wurde. Dort haben es gleich zwei Teams geschafft, die erforderlichen Unterschriften (4.500 Stück) zu sammeln und sich zur Wahl zu stellen - und das ganz ohne Bezug zur Ultraszene.

Es geht also schon. Auch wenn‘s mit viel Klinken putzen einhergeht.

Stützunterschriften

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 20:26 (vor 71 Tagen) @ Salamander.329


Am Ende bedeutet das: Ein unabhängiger Kandidat, der mit einem überzeugenden Programm die Mehrheit der Versammlung gewinnen könnte, hat faktisch keine Chance überhaupt zugelassen zu werden. Die Hürde, zur Wahl antreten zu dürfen, darf m.E. nicht höher liegen als die Hürde, gewählt zu werden.


Kurzer Exkurs nach Köln, wo letztes Wochenende ein neues Präsidium gewählt wurde. Dort haben es gleich zwei Teams geschafft, die erforderlichen Unterschriften (4.500 Stück) zu sammeln und sich zur Wahl zu stellen - und das ganz ohne Bezug zur Ultraszene.

Es geht also schon. Auch wenn‘s mit viel Klinken putzen einhergeht.

Fragt sich nur, wo du dann die "Klinken" putzen willst. Als Außenstehender kennst du nicht die Adressen der Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung soll doch gerade bewirken, dass man auf der MV die Auswahl aus mehreren Kandidaten hat. Mit einer so hohen Anzahl an Unterschriften wird das mMn nichts. Das schaffen nur die Ultras oder ein reicher Unternehmer.

Stützunterschriften

Sascha, Dortmund, Freitag, 03.10.2025, 20:39 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Sehe ich nicht so. In Köln haben die Teams da auch einfach sehr gut konzeptionell gearbeitet und über social media Kanäle für sich geworben. Das gehört ja mittlerweile auch dazu.

Stützunterschriften

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 20:49 (vor 71 Tagen) @ Sascha

Sehe ich nicht so. In Köln haben die Teams da auch einfach sehr gut konzeptionell gearbeitet und über social media Kanäle für sich geworben. Das gehört ja mittlerweile auch dazu.

Nur kannst du auf social media Kanälen nicht unterschreiben oder soll das komplett digital ablaufen?

Finde es o.k., dass du da eine andere Meinung hast. Finde es nur schade - wie bereits geschrieben - dass der Satzungsentwurf nicht frei zur Diskussion gestellt wurde. Aber hier scheint es ja auch nicht viele zu interessieren.

Stützunterschriften

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 18:02 (vor 71 Tagen) @ markus

Sehe ich genauso.

Satzungsänderung im Wortlaut

Frank1299, Friday, 03.10.2025, 14:04 (vor 71 Tagen) @ Redaktion schwatzgelb.de
bearbeitet von Frank1299, Friday, 03.10.2025, 14:10

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.

Allerdings sollte dann da stehen: "Sind die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 nicht erfüllt, teilt dies der Wahlausschuss dem Bewerber mit". Das wäre eindeutig. Da der Satz sinngemäß so nicht lautet, könnte man mMn schon aus Satz 2 ein allgemeines Recht (hinein-) interpretieren, dass der Wahlausschuss auch aus anderen Gründen einen Vorschlag ablehnen kann. Und dann kann ich nicht die deutliche Verbesserung zur jetzigen Satzung erkennen.

Satzungsänderung im Wortlaut

simie, Krefeld, Freitag, 03.10.2025, 14:39 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Bei deiner Formulierung würde der Ausschuss dem Bewerber mitteilen, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, jedoch nicht, dass die Bewerbung nicht zugelassen wurde.

Satzungsänderung im Wortlaut

Giog, Mittelhessen, Friday, 03.10.2025, 14:11 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.

Eben. Die Prüfung ist nach S. 1 rein auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Das korrespondiert auch mit der Prüfung des Ältestenrats im Falle eines Einspruchs.

Satzungsänderung im Wortlaut

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 14:28 (vor 71 Tagen) @ Giog

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.


Eben. Die Prüfung ist nach S. 1 rein auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Das korrespondiert auch mit der Prüfung des Ältestenrats im Falle eines Einspruchs.

Es geht aber um Satz 2! Und unter welchen Voraussetzungen der WA ablehnen darf. Ist das gleiche Problem wie bei der jetzigen Satzung und die Frage, ob der Wahlausschuss mehr als einen Kandidaten zur Wahl zulassen darf. Da hatten wir auch bei vielen die (richtige) Meinung, dass man laut Satzung durchaus beide Varianten "herauslesen" konnte. Weil die Satzung hier nicht eindeutig war.

Satzungsänderung im Wortlaut

simie, Krefeld, Freitag, 03.10.2025, 14:42 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.


Eben. Die Prüfung ist nach S. 1 rein auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Das korrespondiert auch mit der Prüfung des Ältestenrats im Falle eines Einspruchs.


Es geht aber um Satz 2! Und unter welchen Voraussetzungen der WA ablehnen darf. Ist das gleiche Problem wie bei der jetzigen Satzung und die Frage, ob der Wahlausschuss mehr als einen Kandidaten zur Wahl zulassen darf. Da hatten wir auch bei vielen die (richtige) Meinung, dass man laut Satzung durchaus beide Varianten "herauslesen" konnte. Weil die Satzung hier nicht eindeutig war.

Du kannst Satz 2 aber doch nicht losgelöst von Satz 1 lesen. Und in Satz 1 steht, dass diejenigen Wahlvorschläge, die die Anforderungen erfüllen an den Vorstand weitergeleitet werden.

Satzungsänderung im Wortlaut

Giog, Mittelhessen, Freitag, 03.10.2025, 14:39 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.


Eben. Die Prüfung ist nach S. 1 rein auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Das korrespondiert auch mit der Prüfung des Ältestenrats im Falle eines Einspruchs.


Es geht aber um Satz 2! Und unter welchen Voraussetzungen der WA ablehnen darf. Ist das gleiche Problem wie bei der jetzigen Satzung und die Frage, ob der Wahlausschuss mehr als einen Kandidaten zur Wahl zulassen darf. Da hatten wir auch bei vielen die (richtige) Meinung, dass man laut Satzung durchaus beide Varianten "herauslesen" konnte. Weil die Satzung hier nicht eindeutig war.

Nein, weil sich das ja aus der Systematik dieser Vorschrift ergibt:

Satz 1: der Wahlausschuss prüft lediglich die formellen VSS und trifft eine Entscheidung
Satz 2: der Wahlausschuss teilt diese Entscheidung dem Bewerber mit.

Worauf soll sich die Mitteilung der Entscheidung nach Satz 2 denn sonst beziehen, also die Prüfung nach Satz 1? Das ist ja ein unmittelbarer Zusammenhang.

Satzungsänderung im Wortlaut

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 14:50 (vor 71 Tagen) @ Giog

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.


Eben. Die Prüfung ist nach S. 1 rein auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Das korrespondiert auch mit der Prüfung des Ältestenrats im Falle eines Einspruchs.


Es geht aber um Satz 2! Und unter welchen Voraussetzungen der WA ablehnen darf. Ist das gleiche Problem wie bei der jetzigen Satzung und die Frage, ob der Wahlausschuss mehr als einen Kandidaten zur Wahl zulassen darf. Da hatten wir auch bei vielen die (richtige) Meinung, dass man laut Satzung durchaus beide Varianten "herauslesen" konnte. Weil die Satzung hier nicht eindeutig war.


Nein, weil sich das ja aus der Systematik dieser Vorschrift ergibt:

Satz 1: der Wahlausschuss prüft lediglich die formellen VSS und trifft eine Entscheidung
Satz 2: der Wahlausschuss teilt diese Entscheidung dem Bewerber mit.

Worauf soll sich die Mitteilung der Entscheidung nach Satz 2 denn sonst beziehen, also die Prüfung nach Satz 1? Das ist ja ein unmittelbarer Zusammenhang.

Vorab ein Frage:

Ist zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch eine Änderung möglich? Oder ist schon alles fest beschlossen? Weil es dann eh keinen Sinn mehr macht lang darüber zu diskutieren.

Satzungsänderung im Wortlaut

Giog, Mittelhessen, Freitag, 03.10.2025, 15:46 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Die Satzung sieht eine Frist von 2 Wochen vor, insofern kann man noch bis Mitte November ändern was man möchte. Hier sehe ich jedoch keinen Änderungsbedarf, weil die Vorschrift in sich einen Maßstab abbildet.

Satzungsänderung im Wortlaut

markus, Freitag, 03.10.2025, 18:39 (vor 71 Tagen) @ Giog

Die Satzung sieht eine Frist von 2 Wochen vor, insofern kann man noch bis Mitte November ändern was man möchte. Hier sehe ich jedoch keinen Änderungsbedarf, weil die Vorschrift in sich einen Maßstab abbildet.

Würde ich zwar auch so sehen, aber die Möglichkeit, überhaupt darüber zu diskutieren, ob man Satz 2 möglicherweise losgelöst von Satz 1 betrachten kann, lässt sich ja mit einer zusätzlichen Klarstellung komplett ausschließen. Es schadet nicht, es wirklich absolut bombensicher zu machen.

Satzungsänderung im Wortlaut

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 20:37 (vor 71 Tagen) @ markus

Die Satzung sieht eine Frist von 2 Wochen vor, insofern kann man noch bis Mitte November ändern was man möchte. Hier sehe ich jedoch keinen Änderungsbedarf, weil die Vorschrift in sich einen Maßstab abbildet.


Würde ich zwar auch so sehen, aber die Möglichkeit, überhaupt darüber zu diskutieren, ob man Satz 2 möglicherweise losgelöst von Satz 1 betrachten kann, lässt sich ja mit einer zusätzlichen Klarstellung komplett ausschließen. Es schadet nicht, es wirklich absolut bombensicher zu machen.

Oder zumindest das intern nochmal zu diskutieren. Ich finde es sowieso schade, dass man hier kein Satzungsentwurf veröffentlicht hat, den man dann für jeden frei zur Diskussion gestellt hätte. Auch im Hinblick darauf für die Satzung, die notwendige Mehrheit zu erhalten. Auch könnte man dann im Vorfeld die Chance zur Annahme der Satzung besser abschätzen. Dies alles auf der MV zu machen, halte ich für suboptimal.

Satzungsänderung im Wortlaut

Giog, Mittelhessen, Freitag, 03.10.2025, 21:50 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Nix für ungut - ich finde eure Skepsis gut und würde mich freuen, euch bei den zukünftigen Veranstaltungen zu treffen, weil solcher Input ja auch wichtig ist. Das ist auch für die Zukunft das Format, in dem wir solche Themen besprechen sollten. Gleichzeitig bitte ich um Nachsicht, dass man einen Satzungsänderungsantrag (der auch ein bisschen in die Systematik der Satzung eingepflegt sein möchten hier nicht mit wildfremden Leuten anonym in einem Forum bis auf jedes Komma austüfteln kann.

Satzungsänderung im Wortlaut

Frank1299, Freitag, 03.10.2025, 16:59 (vor 71 Tagen) @ Giog

Die Satzung sieht eine Frist von 2 Wochen vor, insofern kann man noch bis Mitte November ändern was man möchte. Hier sehe ich jedoch keinen Änderungsbedarf, weil die Vorschrift in sich einen Maßstab abbildet.

Ich meinte, ob intern die Satzung schon fest beschlossen ist oder ob zurzeit das noch in den z.B. Fanclubs diskutiert werden soll.

Ich will dich jetzt aber nicht nerven. Ich wollte nur deutlich machen, dass ein Wahlausschuss, der aufgrund seiner Zusammensetzung möglicherweise kein Interesse an einen von den Mitgliedern vorgeschlagen Kandiaten hat, die Vorschrift dann eben so auslegt, wie ich dies getan haben. Wenn ihr aber sicher seid, dass die Gefahr nicht besteht, umso besser.

Satzungs-Initiative "BVB 2029": Mehr Demokratie im BVB e. V. - Satzungsänderungsantrag und Gründung von "BVB 2029"

Frank1299, Friday, 03.10.2025, 13:12 (vor 71 Tagen) @ Redaktion schwatzgelb.de

Erst Mal vielen Dank, dass sich bzgl. Satzung was tut. Finde ich super. So wie ich den Artikel verstehe, soll erstmal nur eine Sache an der Satzung geändert werden. Verstehe ich das richtig?

Zum BVB2029:

Es wäre toll, wenn ihr eine Möglichkeit schaffen könntet, dass man sich auch (nur) online (Video-Konferenz, Internet-Plattform) einbringen kann. Nicht für die Auftaktveranstaltung, sondern dann, wenn es ums inhaltliche Arbeiten geht. Aber vielleicht ist dies ja sowieso geplant?

Neu auf schwatzgelb.de: BVB Fans gründen Satzungs-Initiative "BVB 2029":

Schnippelbohne, Bauernland, Friday, 03.10.2025, 12:36 (vor 71 Tagen) @ Redaktion schwatzgelb.de

Legitime Forderungen. Ob mehrere aufgestellte Kandidaten eine Schlammschlacht verhindert hätten, wage ich allerdings zu bezweifeln.

Ansonsten noch ein Vorschlag: Stimmberechtigt sollten dann nur Mitglieder sein, deren Mitgliedschaft schon eine gewisse Zeit besteht, z.B. ein Jahr. Grund: Bei Tennis Borussia Berlin hat sich vor Jahren ein selbst ernannter Mäzen zum Präsidenten wählen lassen mithilfe einer Schar von Neumitgliedern, die erst Tage zuvor in den Verein eingetreten waren und seltsamerweise überwiegend bulgarische Bauarbeiter im beruflichen Dunstkreis des Kandidaten waren. Die Mobilisierung solcher "Potentiale" sollte verhindert werden, wenn sich auch dem BVB bislang eher fremde Personen aufstellen lassen können.

Neu auf schwatzgelb.de: BVB Fans gründen Satzungs-Initiative "BVB 2029":

Giog, Mittelhessen, Friday, 03.10.2025, 12:49 (vor 71 Tagen) @ Schnippelbohne

Legitime Forderungen. Ob mehrere aufgestellte Kandidaten eine Schlammschlacht verhindert hätten, wage ich allerdings zu bezweifeln.

Ansonsten noch ein Vorschlag: Stimmberechtigt sollten dann nur Mitglieder sein, deren Mitgliedschaft schon eine gewisse Zeit besteht, z.B. ein Jahr. Grund: Bei Tennis Borussia Berlin hat sich vor Jahren ein selbst ernannter Mäzen zum Präsidenten wählen lassen mithilfe einer Schar von Neumitgliedern, die erst Tage zuvor in den Verein eingetreten waren und seltsamerweise überwiegend bulgarische Bauarbeiter im beruflichen Dunstkreis des Kandidaten waren. Die Mobilisierung solcher "Potentiale" sollte verhindert werden, wenn sich auch dem BVB bislang eher fremde Personen aufstellen lassen können.

Verstehe den Punkt, aber das halte ich wiederum für einen schrägen Vergleich. Bei Tennis Borussia hätte vermutlich ein einzelner, gut organisierter Fanclub genug Leute zur MV karren können, um dort die Stimmmehrheit zu erlangen. Selbst wenn man die völlig utopische Zahl von 1.000 Neumitgliedschaften völlig unbekannter Personen irgendwie organisieren würde, hätte man bei notwendigen ca. 4.500 Unterschriften für den Vorschlag für ein Vorstandsamt immer noch nicht mal ein Drittel der notwendigen Unterschriften beisammen.

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