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Ulrich, Freitag, 15.06.2018, 14:33 (vor 2836 Tagen) @ Kulibi77

2.) Stellt der Flüchtling einen Antrag auf "internationalen Schutz" (nach Genfer Konvention), dann kommt das Dublin-Abkommen ins Spiel. Dort heißt es in Art. 3 Abs. 3: "Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen."


Ich find es gerade nicht mehr, aber habegestern noch irgendwo gelesen das die Transitländer explizit nicht als sicherer Drittstaat gelten.


Alle Mitglieder der Europäischen Union sind automatisch sichere Drittstaaten. Jetzt kann man bei einigen berechtigte Zweifel anmelden. Das wird aber schwierig bei Österreich.

In der Vergangenheit gab es aber wohl durchaus rechtskräftige Urteile deutscher Gerichte die Abschiebungen in bestimmte Staaten verboten weil diese zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen sicherer Drittstaat zu sein nicht erfüllten. Im Augenblick sind wohl Abschiebungen in alle anderen EU-Staaten möglich, aber niemand wird garantieren können dass dies auch in einigen Monaten oder Jahren noch gilt.


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