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Kulibi77, Mittwoch, 09.01.2019, 22:58 (vor 2633 Tagen) @ stoffel85

Es geht aber nicht um Persönlichkeitsrecht. Eine Ermittlungsakte unterliegt dem Dienstgeheimnis. Eine Weitergabe von Dienstgeheimnissen ist strafbar. Die Veröffentlichung von Ermittlungsakten bzw. der Beweismittel in diesen ist darüber hinaus auch noch strafbar, und zwar nicht nur für Amtsträger, sondern für jedermann. Und danach kann man auch noch über potentielle Gesetzesverstöße im Bereich der Persönlichkeitsrechte diskutieren. Aber, das ist das kleinste Problem. Außer für einen Zeugen- oder Fahndungsaufruf wäre die Veröffentlichung des Videos eine klare Straftat.


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