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Andreas Kalbitz ist als Fraktionsvorsitzender zurückgetreten (Sonstiges)

Ulrich, Mittwoch, 19.08.2020, 09:24 (vor 1963 Tagen) @ Taifun

Das ist eine Definition, die mich schon überrascht. Wenn man mir also beide Beine bricht, ist das keine schwere Körperverletzung.

Es muss grob gesagt ein dauerhafter, schwerer Schaden zurückbleiben. Dafür ist das Strafmaß dann auch gravierend, es drohen bis zu zehn Jahre Haft. Der Verlust der Milz könnte so ein Schaden sein, das Organ spielt eine wichtige Rolle bei der Immunabwehr. Aber ich bin weder Mediziner noch Jurist.

§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


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