schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
A- A+
schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
Startseite | FAQ | schwatzgelb.de unterstützen
Login | Registrieren

SBauVO Teil 4 (Sonstiges)

Balin, Samstag, 11.09.2021, 15:32 (vor 929 Tagen) @ Franke

Jede sogenannte Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (also eine Wohnung oder ein Bürotrakt) braucht zwei separate Rettungswege. In Gebäuden bis 22 Meter Höhe (Fenster der obersten Nutzungseinheit) ist dies einmal der normale Treppenweg runter und zum zweiten eine Leiter der Feuerwehr. Können Nutzungseinheiten nicht mit Leitern erreicht werden, weil sie bspw. nur auf der Rückseite liegen, muss zum Beispiel eine Außentreppe errichtet werden.

Bei Häusern über 22 Metern Höhe benötige ich zwei Treppenräume. Da wäre es beispielsweise möglich, dass ich von meinem Flur vor der Wohnung entweder nach rechts zu Treppenraum 1 oder nach rechts zu Treppenraum 2 gehe, je nachdem welcher nutzbar ist.
Alternativ darf es auch ein einzelnes Sicherheitstreppenhaus sein. Das ist ein Treppenhaus, dass im Brandfall durch einen großen Ventilator belüftet wird. Hier gibt es ziemlich genaue Anforderungen, wie das genau auszusehen hat.

Für die Feuerwehr gibt es häufig auch spezielle Aufzuganlagen, die auch im Brandfall genutzt werden können. Hiermit kann ich dann beispielsweise bis 2 Etagen unter das Schadensereignis fahren, dort mein Schlauch an eine sogenannte Steigleitung (ein Rohr, dass von unten mit Wasser eingespeist wird) anschließen und dann weiter vorgehen.

Soweit in Grundzügen die Regelungen in NRW. Wer es detailliert wissen will: Sonderbauverordnung Teil 4.

Wie das in den USA aussieht, keine Ahnung. Aber ehrlich: Wenn ein vollbesetztes Passagierflugzeug irgendwo reinfliegt, dann hilft die beste Planung nichts.


Antworten auf diesen Eintrag:



gesamter Thread:


1215995 Einträge in 13539 Threads, 13748 registrierte Benutzer Forumszeit: 28.03.2024, 12:29
RSS Einträge  RSS Threads | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutzerklärung | Forumsregeln