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3G auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt? (Corona)

markus, Sonntag, 10.10.2021, 20:41 (vor 900 Tagen) @ Ulrich

Gesundheitsminister beraten Montag - 3G-Regel soll offenbar auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt gelten (Tagesspiegel)

Für mich ist es ein Unding, dass Arbeitgeber in den meisten Bereichen bisher nicht legal sicherstellen können, dass von ihrem Personal keine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht. Allerdings befürchte ich, dass die neuen Regelungen vermutlich wachsweich ausfallen werden.


Entscheidend wird sein, dass man dann auch die arbeitsrechtlichen Grundlagen schafft. Derzeit haben die Arbeitgeber in den allermeisten Bereichen ja kein Recht, den Impfstatus der Beschäftigten zu erfragen. So lange das so ist, sind alle Differenzierungen in der Praxis faktisch nicht umzusetzen.


Natürlich geht es hier um Arbeitsrecht. Aber in vielen Bereichen erscheinen mir die Hürden nicht unüberwindlich. Wir ist es z.B. zu rechtfertigen, dass man nur mit 2G oder ggf. 3G in einen Club darf, der Typ hinter der Theke aber nicht einmal getestet sein muss?

Theoretisch können das sogar die Tarifvertragsparteien tariflich, oder die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung regeln (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Beide Vereinbarungen wirken dann wie ein Gesetz. Wenn da nicht ein großes Aber wäre: Es gibt in den Gremien immer die Bedenkenträger, die dann lieber gar nichts tun, als etwas falsches zu machen. Da kommen dann Fragen wie: Ist das wirklich verhältnismäßig? Soll das nicht besser der Gesetzgeber regeln, bevor wir uns unbeliebt machen? Andere Betriebe machen das doch auch nicht, warum sollten ausgerechnet wir das machen? Und dann ist sowas wieder vom Tisch.

Es gibt eine Corona Arbeitsschutzverordnung. Aber dort sind nur einige wenige Dinge wirklich zu Ende geregelt. Einige Beispiele:

Tests müssen z.B. lediglich angeboten werden. Der Arbeitgeber muss das impfen während der Arbeitszeit ermöglichen. Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept sollen in den Betrieben selbst geregelt werden. Homeoffice ist bereits wieder gestrichen geworden. Der Impfstatus darf nicht abgefragt werden. Wenn aber jemand freiwillig seinen Impfstatus verrät, kann er bei den betrieblichen Regeln anders behandelt werden als die anderen Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber spielt den Ball in die Betriebe und sagt: Das könnt ihr viel besser beurteilen. Und die Betriebe spielen den Ball zurück zum Gesetzgeber: Wir wollen uns doch nicht die Finger schmutzig machen. Und dann heißt es: Das geht arbeitsrechtlich nicht. Geht es auch nicht, wenn niemand bereits ist entsprechende Regeln aufzustellen.


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