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Schachmatt (Politik)

Zoon, Samstag, 13.08.2022, 12:11 (vor 623 Tagen) @ Grigori

Das ist in der Tat ein Trauerspiel und behindert die historische Forschung erheblich. Das hat aber weniger mit der Rechtslage als mit dem Gesetzesvollzug zu tun, wenngleich man die Rechtslage strenger und klarer gestalten könnte (was wünschenswert wäre).

Schon in der Frühphase der BRD hat man es zugelassen hat, dass amtliche Akten "ausgelagert" wurden, insb. in die Archive der Parteistiftungen. So finden sich die Globke-Akten des Bundeskanzleramtes im Archiv der Konrad-Adenauer-Stiftung. Der Mann war wohl eine bedeutende Persönlichkeit der Christdemokratie. Da inzwischen alle (ehemaligen) (Regierungs-)Parteien von dieser Praxis betroffen sind, sind sich die Parteien auch darüber einig, dass es bei dieser Praxis bleiben soll, so dass es nicht möglich ist, Gesetze zu erlassen, die diese Vorgehensweise ausdrücklich verbietet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen auch die ausgelagerten Akten im Eigentum des Bundes, so dass diese auch vom Bund zurückgefordert werden könnten. Häufig weiß der Bund aber gar nicht, was für Akten ausgelagert wurden und welchen Inhalt diese haben, so dass es dann auch schwierig wird, diese zurückzufordern.

Nach § 133 StGB ist der Verwahrungsbruch strafbar. Dies gilt auch für die Form, dass (ausgelagerte) Akten nach vorheriger Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Häufig fehlt schon der Wille, diese zurückzufordern, gescwheige denn die Rückforderung konsequent umzusetzen, insb. mit Strafantrag, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme.

In den USA sind die Archivierungsregeln so ausgestaltet, dass eigentlich alles ins Nationalarchiv muss.


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