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Streit vor Stadion eskaliert: Dortmund-Fan stirbt im Krankenhaus (BVB)

Westfalenstadio seit 1974, Hessen, Montag, 25.08.2025, 21:23 (vor 117 Tagen) @ Scherben

Naja unter fahrlässiger Tötung wird das wahrscheinlich mindestens fallen, auch wenn durch die Belästigung zuvor das Schubsen als Notwehr ausgelegt wird.
Letztendlich aber auch egal, Gewalt, die zum Tod führt, ist immer zu verurteilen.


Ähm. Das ist juristisch einfach nur falsch. Und zwar unabhängig von der Frage der Notwehrlage, sondern schon bei der Zurechnung.


Okay, sorry dann hatte ich das falsch verstanden. Die Tat als solches kann doch aber als fahrlässige Tötung gelten?


Was bringt Nicht-Jurist*innen dazu, sich hier derart aus dem Fenster zu lehnen?

Das StGB kennt

§211 (Mord)
§212 (Totschlag)
§213 (Minder schwerer Fall des Totschlags)
§222 (Fahrlässige Tötung)
§223-226 (Körperverletzungen verschiedener Schwere)
§227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
§229 (Fahrlässige Körperverletzung)

und dazu noch mehrere Notwehrparagraphen.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass man ohne Kenntnis der Details einerseits und der einschlägigen Rechtsprechung andererseits durchblicken kann, welcher Paragraph hier vermutlich geeignet ist.

Ist natürlich richtig, hatte aber unter einem Instagram-Post eine längere Diskussion dazu und fand das Thema spannend, auch wenn meine Jurakenntnisse aus ein paar Vorlesungen an der Uni und ein wenig privates Interesse zu anderen Gebieten des Straf- und Zivilrechts bestehen. War auch in keiner Form irgendwie böse gemeint und meinen Fehler habe ich ja auch eingeräumt.


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