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Staatsanwaltschaft DO erhebt Anklage gg Sergej W. wegen versuchten Mordes (BVB)

defender, Dienstag, 29.08.2017, 18:15 (vor 2585 Tagen) @ Lutz09

Die Vorschriften haben sich vor nicht allzu langer Zeit geändert. Da es viele Urteile zur SV gab, sah sich der Gesetzgeber in der Pflicht, dort schnell zu handeln. Die Vorschriften haben damit viele andere Bereiche quasi überholt. In der SV muss nun von Anfang an behandelt werden und die JVA steht in der Pflicht (das ist gerichtlich überprüfbar), zu behandeln. Bei LL ist das (noch) nicht so. Daher ist es auf dem Papier theoretisch besser SV zu bekommen. Das ist nur schwer jemandem zu verklickern, bei dem beides auf dem Programm steht. Der LLer bekommt zwar auch einen Vollzugsplan, aber das hat noch lange nicht den gleichen Anspruch und überprüft wird das auch nicht. Bei der SV wird schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe geprüft, ob eine ausreichende Betreuung angeboten wurde(§ 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB).


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