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Bundesverwaltungsgericht -> Weg frei für Fahrverbote (Sonstiges)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Dienstag, 27.02.2018, 23:45 (vor 2856 Tagen) @ Zoon

Auch wenn die kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Verkäufer (Autohaus etc.) bereits verjährt sein sollten, kommen noch Schadenersatzansprüche aus Deliktsrecht gegenüber den Herstellern in Betracht. Diese verjähren wohl erst Ende 2018, da der Dieselskandal erst 2015 bekannt wurde.

Zu dem Thema: Florian Fuhrmann, "Der VW-Abgasskandal in der juristischen Praxis", ZJS 2016, S. 124. Artikel kann man im Internet finden bei zjs-online.com.


Es ist leider eine Literaturmeinung. AFAIK sieht die Lage bei den Obergerichten anders aus...

Hat eine Reihe von Landgerichten so entschieden. Wie es der BGH sieht, wird man sehen müssen. Wer das genauer wissen will, wird wohl Rechtsberatung in Anspruch nehmen müssen.

Das waren imho aber dann Verfahren, wo keine Verjährung der Sachmängelgewährleistung vorlag. Eine Zurechnung im Rahmen von §123 BGB hat bisher imho kein Gericht anerkannt. Und die Schriftsätze der Kollegen Dr. Stoll & Sauer sind mit „peinlich“ noch zurückhaltend beschrieben.


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