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Das Ding heißt Kurzfristen ergieversorgungs sicherungsmaßnahmen verordnung – EnSikuMaV (Politik)

DB146, Lokschuppen, Donnerstag, 01.09.2022, 20:59 (vor 1208 Tagen) @ Thomas

Die Energieeinsparverordnung gibt es schon lange nicht mehr.

Beschlossen hat das Kabinett zwei neue Verordnungen, die rein gar nichts mit der damaligen Energieeinsparverordnung zu tun haben:

Kurzfristen ergieversorgungs sicherungsmaßnahmen verordnung – EnSikuMaV
Mittelfristen ergieversorgungs sicherungsmaßnahmen verordnung – EnSimiMaV

Ist doch nicht so schwer...

(wegen der Forenregel musste ich mehrere Leerzeichen in dem Verordnungsnamen ergänzen, die es natürlich im Original nicht gibt ;-) )


In § 11 der EnSikuMaV heißt es:

§ 11
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16
Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurz-
fristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Nach § 10 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

=> Die Werbebanden fallen unter diese Regelung.


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