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Das Ding heißt Kurzfristen ergieversorgungs sicherungsmaßnahmen verordnung – EnSikuMaV (Politik)

DB146, Lokschuppen, Donnerstag, 01.09.2022, 21:24 (vor 1208 Tagen) @ Thomas
bearbeitet von DB146, Donnerstag, 01.09.2022, 21:30

Nach § 10 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

=> Die Werbebanden fallen nicht unter diese Regelung.


Dann haben die Blauen ja kein Problem, ist ja nicht außen, ist in einer Halle. Aber ich finde "Außenwerbung" und "öffentlicher Verkehrsraum" passt nicht so ganz. Aber wir werden den #Aufschrei verfolgen, wenn es so weit ist.

Man kann, wenn man auf der Strobelallee steht an der einen oder anderen Stelle durchaus die Banden erkennen - zumindest wenn die Nord leer ist :-) Aber ist schon richtig, das Kriterium ist im Rechtssinne nicht erfüllt. Das Fußballbusiness kann aufatmen.

Apropos #1... in der Presse wird "das Ding" konsequent falsch bezeichnet.

Apropos #2... Verordnungstitel mit mehr als 20 Buchstaben sollten verboten werden :-)


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