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Das Ding heißt Kurzfristen ergieversorgungs sicherungsmaßnahmen verordnung – EnSikuMaV (Politik)

Thomas, Dortmund, Donnerstag, 01.09.2022, 21:16 (vor 1209 Tagen) @ DB146

Nach § 10 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

=> Die Werbebanden fallen unter diese Regelung.

Dann haben die Blauen ja kein Problem, ist ja nicht außen, ist in einer Halle. Aber ich finde "Außenwerbung" und "öffentlicher Verkehrsraum" passt nicht so ganz. Aber wir werden den #Aufschrei verfolgen, wenn es so weit ist.


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