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Satzungsänderung im Wortlaut (BVB)

Giog, Mittelhessen, Freitag, 03.10.2025, 14:39 (vor 71 Tagen) @ Frank1299

Hier ist die Änderung im Wortlaut:

https://suedtribuene-dortmund.de/wp-content/uploads/2025/10/Satzungsaenderung_2025-1.pdf

Ich bin kein Jurist, aber letztendlich soll eine Satzung ja auch für "normale" Vereinsmitglieder verständlich und eindeutig sein.

Da habe ich im folgenden Passus meine Zweifel:

"(7) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich, ob die Wahlvorschläge die
formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 erfüllen und leitet – neben seinen
eigenen Vorschlägen – die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge an den Vorstand
weiter. Im Falle der Ablehnung teilt der Wahlausschuss dies dem Bewerber in
Schrift- oder Textform mit. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von
einer Woche nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältestenrat
einlegen. Der Ältestenrat hat über den Einspruch vor Beginn der
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Entscheidung über einen Einspruch hat der Ältestenrat die formellen Voraussetzungen nach § 19 Abs.
6 zu überprüfen.“

Was hier mMn interpretierbar ist, ob der Wahlausschuss nur(!) aus formalen Gründen einen Vorschlag ablehnen darf oder auch wenn er eine Person für ungeeignet hält. Der Kontext zu Satz 1 spricht nur für die formalen Gründe.


Eben. Die Prüfung ist nach S. 1 rein auf die formellen Voraussetzungen beschränkt. Das korrespondiert auch mit der Prüfung des Ältestenrats im Falle eines Einspruchs.


Es geht aber um Satz 2! Und unter welchen Voraussetzungen der WA ablehnen darf. Ist das gleiche Problem wie bei der jetzigen Satzung und die Frage, ob der Wahlausschuss mehr als einen Kandidaten zur Wahl zulassen darf. Da hatten wir auch bei vielen die (richtige) Meinung, dass man laut Satzung durchaus beide Varianten "herauslesen" konnte. Weil die Satzung hier nicht eindeutig war.

Nein, weil sich das ja aus der Systematik dieser Vorschrift ergibt:

Satz 1: der Wahlausschuss prüft lediglich die formellen VSS und trifft eine Entscheidung
Satz 2: der Wahlausschuss teilt diese Entscheidung dem Bewerber mit.

Worauf soll sich die Mitteilung der Entscheidung nach Satz 2 denn sonst beziehen, also die Prüfung nach Satz 1? Das ist ja ein unmittelbarer Zusammenhang.


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