schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
A- A+
schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
Startseite | FAQ | schwatzgelb.de unterstützen
Login | Registrieren

WDR | Fußball-Stürmer aus Büren verlangt 25.000 Euro Schmerzensgeld (Fußball und Sport allgemein)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Mittwoch, 07.01.2026, 08:59 (vor 3 Tagen) @ Garum

https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/Fussball-Foul-Schmerzensgeld-Landgericht-Paderborn-100.html

Spannende Sache, mal sehen, wie der Fall entschieden wird.


Nun ja viele glauben beim Fußball sei alles erlaubt und gehört zum Spiel.
Außerhalb des Platzes wäre so etwas wohl Körperverletzung. Gerade im Amateurbereich
kann das Existenzen vernichten wenn es blöd läuft.
Das dürfte wohl ein Präzedenzfall werden und ist eigentlich überfällig.


Es ist auf jeden Fall spannend, aber wahrscheinlich gilt wie immer: Es kommt darauf an. Da stehen zu wenige Informationen, warum und weshalb


Mal das Urteil samt Begründung abwarten, könnte Richtungsweisend sein.

Warum sollte es? Das ist einigermaßen ausjudiziert.

Fußball ist grundsätzlich ein Kampfspiel, so dass eine Einwilligung in zum Spiel gehörende Verletzungen grundsätzlich angenommen wird, was eine Haftung (und damit auch Schmerzensgeld) ausschließt.

Das OLG Hamm, was übrigens Berufungsinstanz wäre, hat schon 2016 kein Schmerzensgeld zuerkannt.

https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2016/9_U_138_16_Beschluss_20161222.html

31
Auch der Senat ist nach eingehender Würdigung der Parteianhörung und der protokollierten Zeugenaussagen zu der Auffassung gelangt, dass die Verletzung der Klägerin anlässlich eines bei Fußballspielen üblichen Zweikampfes um den Ball eingetreten ist, während keine der Zeugenaussagen einen eindeutigen Schluss darauf zulässt, dass es der Beklagten nicht darum gegangen ist, den Ball vor der Klägerin zu erreichen, um den befürchteten Torschuss zu verhindern, sondern sie vielmehr allein darauf aus war, die Klägerin für ihren Torschuss zu bestrafen.

32
Zunächst zutreffend hat das Landgericht gewürdigt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, sie und die Beklagte seien auf den Ball zugelaufen, sie selbst habe den Ball lediglich eher erreicht. Insbesondere ergibt sich aus ihrer Angabe, dass die Beklagte sich nur noch 2 – 3 m vom Ball entfernt befunden habe, als sie, die Klägerin, den Ball weggeschossen habe, mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte bestrebt war, den Ball zu erreichen und nicht erst aus dem Tor lief, als das Tor bereits geschossen war, wie in der Klageschrift vorgetragen. Des Weiteren erhellt daraus, dass die Beklagte gar nicht mehr in der Lage gewesen sein mag, den Unfall zu vermeiden, wenn sie sich in vollem Lauf nur 2 – 3 m von der Klägerin entfernt befunden hat, als diese den Ball abschoss. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob der Unfall zusätzlich noch dadurch begünstigt wurde, dass der Kunstrasen feucht gewesen sein mag oder nicht. Es bedarf keiner sachverständigen Feststellungen,

33
dass es für die Beklagte, die sich bei einem Gewicht von 90 kg in vollem Lauf auf einen Ball zubewegte, schwierig gewesen sein dürfte, aus einem Abstand von 2 – 3 m zur Klägerin noch unfallvermeidend zu reagieren, insbesondere, da sich die Klägerin selbst noch in Vorwärtsbewegung befunden hat.

34
Die Aussage des Zeugen T, damals Trainer des Vereins der Klägerin, stimmt schon nicht mit den eigenen Angaben der Klägerin überein, weil der Zeuge behauptet hat, die Beklagte sei erst aus dem Tor herausgelaufen, als der Ball bereits ins Tor gerollt sei.

35
Demgegenüber haben die Zeugen X2, N, H, X und L2 angegeben, dass die Beklagte durchaus früher losgelaufen ist, allerdings zu spät, um den Ball noch zu erreichen. Alle Zeugen haben ihre Einschätzung bekundet, die Beklagte hätte durch Anwinkeln der Beine verhindern können, dass der Unfall so gravierend ausgefallen sei.

36
Der Zeuge H hat zwar angegeben, dass die Beklagte seiner Meinung nach noch ihre Beine hätte zurückziehen oder abbremsen können, als klar gewesen sei, dass sie den Ball nicht mehr habe erreichen und nicht mehr halten können. Der Zeuge hat allerdings im Weiteren angegeben, der Abstand zwischen der Beklagten und dem Ball bei Abschuss durch die Klägerin sei sehr schwer zu schätzen gewesen, vielleicht 4/5 m. Auch zum zeitlichen Ablauf könne er keine Angaben mehr machen.

37
Auch der Zeuge X hat seine Einschätzung bekundet, die Beklagte sei zu spät aus dem Tor herausgelaufen und habe deshalb die Klägerin getroffen, sie habe Zeit gehabt, ihre Beine anzuwinkeln, um zu verhindern, dass sie mit gestreckten Beinen die Klägerin getroffen habe.

38
Aus keiner der Aussagen ergibt sich allerdings ein grob fahrlässiges regel-widriges Verhalten der Beklagten.

Um es kurz zu halten, nur wenn ein grob fahrlässiges und regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann ist der Weg zum Schadensersatz überhaupt eröffnet. Auf Grund der kurzen Schilderung würde ich davon derzeit allerdings nicht ausgehen.


Antworten auf diesen Eintrag:



gesamter Thread:


1521278 Einträge in 16347 Threads, 14353 registrierte Benutzer Forumszeit: 10.01.2026, 07:31
RSS Einträge  RSS Threads | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutzerklärung | Forumsregeln