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Verwaltungsgericht Berlin: Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper zulässig (Corona)

Gordi, Dienstag, 28.12.2021, 20:12 (vor 885 Tagen) @ markus

Denn auch wenn dieser mit dem Verkauf von F2Feuerwerk zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil seines Umsatzes erziele, sei offen, ob er nicht doch teilweise anderweitige Absatzmöglichkeiten finden könne.

Abgesehen vom Sinn oder Unsinn dieses Beschlusses und des Böllerns an Sich ist dieser Satz natürlich maximal zynisch für die Hersteller. Wo soll es denn hin?


Grundsätzlich kann F2 Feuerwerk mit entsprechender Genehmigung ja auch unterjährig verkauft werden, etwa an Geburtstagen, Firmenfeiern oder Hochzeiten. Auch ein Verkauf ins Ausland ist weiterhin möglich. Ich gehe mal davon aus, dass die Klägerseite nicht ausreichend dargelegt hat, dass es zu diesen Anlässen nicht viel zu verkaufen gibt.

Wobei es im Alltag ja nicht so ist, dass sich Hinz und Kunz für den 50. Geburtstag von Onkel Heinz und Tante Erna oder den 30. eines Kollegen mal eben ganz einfach eine Genehmigung holen können.
Die wird meiner Erfahrung nach wirklich nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt. In erster Linie für in der Region etablierte Volksfeste wie Schützenfeste, Sommerfeste, Weihnachtsmärkte etc und eben nicht für den reinen privaten Gebrauch.

Wenn das so einfach ginge und diese Genehmigungen wirklich nur Formsache wären, würden sicher deutlich mehr Menschen private Anlässe nutzen, um auch im Laufe des Jahres ordentlich zünden zu können.

Dann würde der Feuerwerksverkauf das ganze Jahr über ja auch viel intensiver beworben werden.

Dass es unter diesen Bedingungen für das Gericht "offen" ist, ob es abgesehen vom Jahreswechsel nicht doch einen ausreichend großen Absatzmarkt geben könnte, finde ich dann schon eher befremdlich. Auch, wenn ich das Silvester-Verkaufsverbot an sich durchaus nachvollziehen kann.


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