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Kontrolle des "Intimbereichs" (BVB)

markus, Freitag, 25.10.2024, 14:56 (vor 33 Tagen) @ Sascha

Steht für mich da nicht im Text. Der Einsatz von Nacktscannern und Entkleiden ist noch etwas anderes als ein Griff in den Intimbereich und auch das Hausrecht darf nicht übergeordnetes Recht aushebeln. Und das war ja meine Frage, ob ein Angestellter eines Sicherheitsdienstes dort gesetzlich mehr darf als ein andere Zivilperson.

Ich meinte es so: Der Veranstalter darf bestimmen, wer die Kontrollen durchführt. Das kann ein Angestellter eines Sicherheitsdienstes sein. Aber es muss natürlich höherrangiges Recht beachtet werden. Welcher Zweck wird verfolgt? Sind die Kontrollen zur Zweckerreichung geeignet? Gibt es mildere, gleich geeignete Mittel? Sind die Kontrollen angemessen?

Nackscanner, entkleiden oder den Intimbereich abtasten könnte zu weit gehen. Auch eine anlasslose Vollkontrolle könnte zu weit gehen, da hierdurch alle Besucher unter Generalverdacht gestellt werden. Eine präventive Zufallskontrolle könnte angebracht sein. Ist alles Abwägung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Ich weiß nicht, ob es speziell zu Stadionkontrollen Rechtsprechung gibt.


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