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wohl keine Zwangsexmatrikulation möglich (Politik)

Zoon, Mittwoch, 07.02.2024, 17:44 (vor 684 Tagen) @ Ulrich
bearbeitet von Zoon, Mittwoch, 07.02.2024, 17:57

Wobei man hier durchaus über eine Änderung nachdenken könnte.

Aus meiner Sicht sollte eine Uni schon die Möglichkeit haben, einen Studenten von Amts wegen exmatrikulieren zu können, wenn dieser gegenüber einem anderen Studenten ein erhebliches Gewaltdelikt begeht, insb. diesen krankenhausreif prügelt. Allerdings sollte die Straftat auch noch anderen Kontext zum Studium haben, sich zum Beispiel auf dem Studiumgelände oder auf dem Weg zu einer Veranstaltung der Uni ereignen oder einen Bezug zu einer solchen haben.

Dafür wäre auch noch Zeit, ...

Im Fall Shapira wird es kaum möglich sein, mittels einer noch schnell erlassenen Rechtsgrundlage den Täter zu exmatrikulieren. Solche Normen dürfen nicht mit rückwirkender Wirkung geschaffen werden. Das würde gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Rückwirkungsverbot verstoßen.

... vermutlich würde man um es rechtssicher zu machen eine rechtskräftige Verurteilung benötigen.

Das hängt davon ab, wie die Rechtsgrundlage ausgestaltet wird.

Wenn sie so abgefasst wird, dass die Zwangsexmatrikulation nur voraussetzt, dass eine erhebliche Körperverletzung begangen wird, muss der zuständige Ausschuss der Uni selbst prüfen, ob es hierzu gekommen ist.

Im Regelfall wird dieser aber auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen wollen, so dass es dann auch Sinn macht, dem Ausschuss den Aufwand eigener Ermittlungen zu ersparen und die Norm von vorneherein so abzufassen, dass auf das Ergebnis von Strafverfahren abgestellt wird. Da die Mühlen der Justiz aber bekanntlich langsam mahlen, wird der jeweilige Täter ersteinmal weiter studieren können und sich solche Fälle häufig dadurch erledigen, dass dieser die Uni vor seiner Zwangsexmatrikulation verlässt (zum Beispiel durch den Wechsel auf eine andere Uni).

Schnell wirksam ist wohl nur das Verhängen des Hausverbots aufgrund "aktueller Erkenntnisse". Auch hierbei muss die Uni eigene Ermittlungen anstellen, kann das Verbot aber wieder aufheben, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse bestehen. Ein Hausverbot hat erhebliche Auswirkungen auf das Studium. So können keine Vorlesungen und Bibliotheken besucht und auch an keinen Lehrveranstaltungen teilgenommen werden. Die Teilnahme an Prüfungen wird aber wohl zugelassen werden müssen. Allersings dürfte es schwer werden diese zu bestehen, wenn keine Vorlesungen etc. besucht werden konnten.


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