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OLG Bremen erlaubt zwangsweises Entsperren per Fingerabdruck! (Politik)

Lattenknaller, Madrid, Dienstag, 28.01.2025, 12:13 (vor 388 Tagen) @ amorrosi

Ist die Gesichtserkennung mitgemeint oder zunächst ausschließlich der Fingerabdruck?

Die Juristen mögen mich korrigieren, aber in der Revision geht es um den Fingerabdruck.
Der Verweis geht aber auf § 81b Abs. 1 StPO, und der beinhaltet auch Gesichtserkennung.
Wenn also in dem konkreten Fall nicht der Fingerabdruck auf das Mobilgerät, sondern das Gesicht davor per Zwang durch die Polizei gehalten worden, wäre das wohl auch durchgewunken worden. Ist jetzt nur meine Herleitung der Begründung.


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