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Götzes Fitnesszustand (BVB)

Schnippelbohne, Bauernland, Dienstag, 16.08.2016, 11:34 (vor 3091 Tagen) @ Sascha
bearbeitet von Schnippelbohne, Dienstag, 16.08.2016, 11:38

Dem wurde das Recht zur GF-Bestellung ja nur delegiert (steht vermutlich in der Satzung), heißt, das kann auch jederzeit wieder entzogen werden per Gesellschafterbeschluss. Geht dann sogar notfalls ohne Satzungsänderung, wenn man es einmalig macht, wenn ich das richtig sehe ("Satzungsdurchbrechung"). Dann läge das Recht zur GF-Bestellung wieder bei der Gesellschafterversammlung, d.h. beim eV. Diese Zwischenschritte habe ich zur Vereinfachung in der Tat weggelassen. Der Grundsatz bleibt aber: Am Ende der Entscheidungskette steht der eV und damit seine Mitglieder.


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