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Anschlag auf Synagoge in Halle / Sachsen-Anhalt (Sonstiges)

simie, Krefeld, Donnerstag, 10.10.2019, 18:13 (vor 2273 Tagen) @ Frankonius
bearbeitet von simie, Donnerstag, 10.10.2019, 18:17

Erst einmal bedeutet Lebenslang eben nicht eine Haftentlassung nach 15 Jahren, sondern nur, dass nach 15 Jahren erstmalig geprüft wird, ob eine Entlassung auf Bewährung möglich ist. In den meisten Fällen wird diese nicht nach 15 Jahren gewährt, sondern erst deutlich später.
Dann ist Sicherungsverwahrung nicht Teil der Strafe, sondern darf nur verhängt werden, wenn von einem Täter auch nach Verbüssung der Strafe eine Gefahr ausgeht.
Daher ist die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei einer lebenslangen Strafe auch etwas umstritten, da eine Entlassung auf Bewährung bei Lebenslangen eh voraussetzt, dass keine Gefahr mehr von dem Verurteilten ausgeht.


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