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Ansteckungsgefahr draußen (Corona)

markus, Samstag, 12.02.2022, 10:30 (vor 807 Tagen) @ markus

Die Begründung ist interessant, denn sie geht u.a. auch auf die Ansteckungsgefahr draußen ein. Die Grenze von 500 Zuschauern war im Ergebnis geeignet und auch erforderlich, aber nicht angemessen.

Auszüge (im Link unten befindet sich der Volltext einschließlich der Quellen, die ich wegen der Übersicht entfernt habe.

Zu den legitimen Zielen heißt es:

(1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 weiterhin die legitimen Ziele (…), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems sowie weiterer kritischer Infrastruktur infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.

Zu der Eignung heißt es:

Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (…). Dies gilt unzweifelhaft auch für die derzeit vorherrschende Variante des SARS-CoV-2-Virus mit der Bezeichnung Omikron (…), die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver ausbreitet als die bisherigen Virusvarianten.

Zu der Ansteckungsgefahr draußen:

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass unter freiem Himmel eine Ansteckungsgefahr deutlich verringert sei, da sich die Aerosole schnell verflüchtigen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aerosolbelastung durch lautstarkes Singen und Schreien - wie im Stadion üblich - wesentlich steigert und ein deutlich gefahrerhöhendes Moment für eine Virusübertragung darstellt (…). Das höchste Infektionsrisiko besteht bei direktem Kontakt ohne weiteren Schutz. Befindet sich eine Person ungeschützt in der Atemwolke einer infizierten Person in einem Abstand von 1,5 Metern, besteht bereits nach fünf Minuten eine Ansteckungswahrscheinlichkeit von 100 %. Es ist dabei grundsätzlich unerheblich, ob diese Situation in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet, wobei Luftbewegungen, die die Luft von der infizierten Person wegblasen, die Übertragungswahrscheinlichkeit senken (…).

Zur Erforderlichkeit:

Mildere, sachlich gleichwertige alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung (…) sind jedenfalls nicht offensichtlich. Auch die von den Antragstellern angeführten Sicherheits-, Schutz- und Hygienekonzepte gewährleisten keine ebenso wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens wie die Unterbindung von Kontakten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es vor und nach einer Großveranstaltung vermehrt zu Kontakten kommen kann, insbesondere durch An- und Abreise, Feiern auf der Straße und in Kneipen etc.

Angemessenheit:

Hier ist interessant, dass gewisse Pauschalisierungen in Ordnung sind, weil ansonsten aufgrund der Kleinteiligkeit die Übersicht verloren geht. Allerdings war die Grenze von 500 Zuschauern zu pauschal, weil u.a. die Situation bei der An- und Abreise komplett unberücksichtigt bleibt.

Der Antragsgegner weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass eine Norm wie die Niedersächsische Corona-Verordnung es nicht leisten kann und auch nicht leisten muss, auf jede noch so spezifische Konstellation einzugehen, vielmehr ist eine Pauschalierung notwendig und auch geboten. Deutlich kleinteiligere Regelungen könnten dazu führen, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden und sie nur noch schwer handhabbar wären (…). Dennoch ist auch insoweit mit der Festsetzung einer maximalen Teilnehmerzahl von lediglich 500 für Veranstaltungen unter freiem Himmel die Grenze der zulässigen Pauschalierung überschritten. Die Anreise zu einem Veranstaltungsort kann sich je nach Lage gänzlich unterschiedlich gestalten, so dürfte z.B. ein Veranstaltungsort im ländlichen Raum anders angefahren werden, als ein Veranstaltungsort mitten in einer Großstadt. Auch die Aufnahmekapazitäten des ÖPNV dürften sich je nach Stadt und je nach Fahrtziel erheblich unterscheiden. Zudem gelten auch im ÖPNV Abstands- und Hygieneregeln, einschließlich der Pflicht, FFP-2-Masken zu tragen. Auch lässt sich die An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer je nach Art der Veranstaltung über einen längeren Zeitraum strecken. Über diese Unterschiede kann nicht durch Festlegung einer absoluten Obergrenze von lediglich 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinweggegangen werden.

https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE220004940&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramf...


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