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MarcBVB - jetzt auf Wish (Sonstiges)

Basti Van Basten, Romania, Dienstag, 28.06.2022, 10:24 (vor 639 Tagen) @ MarcBVB

Rechtsberatung von Wish halt ;-)


So sieht's aus.

Wenn Du spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage Deine Schulden bezahlst, musst Du nicht ausziehen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Denn die fristlose Kündigung wird durch die Zahlung innerhalb dieser Schonfrist unwirksam.

Bist du ein jämmerlicher Wald- und Wiesenanwalt.


Du fängst dir halt nur die Verfahrenskosten und eventuell die ordentliche Kündigung. Es wird also nicht besser, Hasennase

Und trotzdem verbreitest du hier Unwahrheiten, über die du als Jurist eigentlich besser informiert sein solltest als ich.


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