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Fred789, Ort, Sonntag, 10.09.2023, 16:09 (vor 862 Tagen) @ simie

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Nein, welcher Absatz des 184b sollte das sein? Da ist im 184b nichts einschlägig.


I Nr1 lit c. Und ja. Da steht sexuell aufreizend als zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Aber da ist man tatsächlich schnell. Ich wäre daher mit solchen Fotos generell sehr vorsichtig.

Im I Nr. 1 geht es aber ausschließlich um "Verbreitung". Kann also nicht einschlägig sein.


Nein, mit 16 Jahren noch Kind? Dein Ernst???


Da bist du dann beim 184c. Nicht ganz so schlimm, da hier nicht die Mindeststrafe 1 Jahr ist.

Danke für den Hinweis. Bestätigt aber dann letztendlich, dass die von Marc konstruierten Fällen ALLE eben nicht nach 184b bestraft werden können - wenn überhaupt. So viel zum Thema: Ich bin Anwalt, ich weiß Bescheid.


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