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Fred789, Ort, Sonntag, 10.09.2023, 16:40 (vor 861 Tagen) @ simie


Im I Nr. 1 geht es aber ausschließlich um "Verbreitung". Kann also nicht einschlägig sein.

Dann lies mal Absatz 3.

Ja, habe ich. Ist aber kein Widerspruch zu meiner Aussage, dass es im 1. Absatz ("Im I Nr. 1") ausschließlich um "Verbreitung" geht.

Du hast selbst ausschließlich den 1. Absatz genannt. Dein Zitat:

I Nr1 lit c. Und ja. Da steht sexuell aufreizend als zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Aber da ist man tatsächlich schnell. Ich wäre daher mit solchen Fotos generell sehr vorsichtig.


Und I Nr1 lit c bedeutet eben: Absatz 1 Nr. 1 Punkt c. Und Absatz 1 bezieht sich ausschließlich mit ALLEN Unterpunkten auf "Verbreitung"


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