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GDL - EVG (Politik)

markus, Samstag, 25.11.2023, 11:39 (vor 759 Tagen) @ Wallone

Danke für die zutreffende Einordnung.

Ohne Streikrecht wären große Teile der Arbeitnehmerschaft auf "kollektives Betteln" beschränkt, wie es einmal das Bundesarbeitsgericht formuliert hat.

Richtig. Hier mal der entsprechende Auszug, der das ziemlich zutreffend beschreibt.

Die Gewerkschaften sind auf die Bereitschaft zum Abschluß von Tarifverträgen auf Seiten bestimmter Arbeitge­ber oder Arbeitgeberverbände angewiesen. Sie können nicht zu einem anderen Vertragspartner ausweichen, wie es den Marktge­setzen entsprechen würde. Sie können auch nicht voraussetzen, daß die Gegenseite das gleiche Interesse am Abschluß eines Tarifvertrages haben und deshalb verhandlungsbereit sein werde. Nach dem bisherigen Stand der Dinge ist die bestehende Tariflage und u. U. sogar ein tarifloser Zustand für die Ar­beitgeber vorteilhafter als für die Arbeitnehmer. In der bisherigen Sozialgeschichte waren die Gewerkschaften fast immer gehalten, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu fordern und durchzusetzen. Seit Bestehen der Bundesrepublik sind die Produktivität und das Preisniveau ständig gestiegen, so daß den Gewerkschaften die Aufgabe zufiel, die notwendigen Anpassungen zu erreichen. Hingegen konnten die Arbeitgeber als ihre Tarifvertragspartner kein unmittelbares Interesse daran haben, z.B. die Löhne stärker anzuheben, die Arbeitszeit zu verkürzen, die Rationalisierung durch Schutzvorschriften zu erschweren. Bei diesem Interessengegensatz wären Tarifverhand­lungen ohne das Recht zum Streik im allgemeinen nicht mehr als "kollektives Betteln". Soweit Tarifverträge überhaupt zustande kämen, beruhten sie nur auf dem einseitigen Willensentschluß einer Seite und böten daher nicht die Gewähr eines sachgerechten Ausgleichs der beiderseitigen Interessen.Diese Feststellung läßt sich nicht mit dem Hinweis anzwei­feln, daß weitaus die meisten Tarifverträge ohne vorangehende Arbeitskämpfe zustande kommen. Das ist zwar richtig und in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bislang besonders ausgeprägt, läßt aber keinen Schluß auf die tatsächliche Be­deutung der Streikbefugnis zu. Schon die glaubwürdige Bereit­schaft zum Streik zwingt die Arbeitgeberseite dazu, die Schä­den eines möglichen Arbeitskampfes mit den wirtschaftlichen Folgen eines Nachgebens zu vergleichen. Schon dadurch entsteht ein Druck, der regelmäßig zur Verhandlungsbereitschaft führt, ohne daß auch nur eine Urabstimmung durchgeführt werden müßte. Andererseits bleibt selbst die tatsächliche Arbeitsniederle­gung wirkungslos, wenn die Kraft zum Durchhalten eines Streiks fehlt, die Arb eitgeberseite also nicht mit nennenswerten Schäden rechnen muß. Entscheidend ist die Glaubwürdigkeit der Kampfbereitschaft.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=10.06.1980&Aktenzeichen=1%20AZR%20168%2F79


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