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Transfer Update-Die Show: Zusammenfassung aus Dortmunder Sicht (BVB)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Freitag, 27.06.2025, 19:16 (vor 200 Tagen) @ Shizzo

Was soll Frauenfeindlichkeit für eine "Meinung" sein? Lebst du im 19 Jahrhundert?

Was soll es denn sonst bitte sein? Eine Tatsachenbehauptung?

Beck hat ja inzwischen einen kostenfreien Kommentar zum Grundgesetz:

https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-5.html

Um staatlichem Meinungsrichtertum vorzubeugen, muss der Begriff der Meinung sehr weit ausgelegt werden („in dubio pro libertate“). Daher ist unerheblich, ob die jeweilige „Äußerung ‚wertvoll‘ oder ‚wertlos‘, ‚richtig‘ oder ‚falsch‘, emotional oder rational begründet ist“ (BVerfGE 61, 1 (7); vgl. ferner BVerfGE 33, 1 (14 f.); 124, 300 (320); BVerfG [K] NJW 2012, 1273; NJW 2016, 2643). Auch polemische und überspitzte Aussagen sind durch Art. 5 I 1 Hs. 1 erfasst (vgl. BVerfGE 85, 1 (15); 90, 241 (247); BVerfG [K] NJW 2010, 2193 (2194); 2014, 3357 (3358); NVwZ 2016, 761 (762); NVwZ 2019, 719 (720)). In den Grundrechtsschutz einbezogen sind ferner „Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind]


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