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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Dr.House, Montag, 12.12.2016, 12:37 (vor 3341 Tagen) @ Ulrich

SG vertreibt u.a. Textilien um sich selbst zu finanzieren. Das könnte ein Kläger als Ansatzpunkt verwenden um Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen und zumindest im einstweiligen Rechtsschutz damit durch kommen.

Das kommt darauf an, welchen Umfang der Textilien-Verkauf ausmacht. Wenn der Verein zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten aufnimmt und diese diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck untergeordnet sind, dann gilt der Verein auch dann als nichtwirtschaftlich.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.9.1982 (Az: I ZR 88/80)


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