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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

AdamSmith, ..., Montag, 12.12.2016, 13:36 (vor 3014 Tagen) @ Scherben

Und "Gewinnerzielungsabsicht" ist begrifflich so definiert, dass ausschließlich wirtschaftliche Unternehmen eine solche Absicht verfolgen können?

Für mich als juristischer Laie: Wer einen Shop betreibt, der möchte damit Geld verdienen. Bei uns dient dieses Geld natürlich dazu, diese Internetseite zu betreiben, aber wir haben doch trotzdem mit diesem Shop das Ziel des wirtschaftlichen Gewinns. Zumindest würde ich das so bezeichnen.

Schwierig ist, dass es keine einheitliche Definition von Gewinnerzielungsabsicht gibt.
Hier ist die Frage, was bezweckt was? Ist das Forum ein Werbemittel um für den Shop zu werben? Nein ist da die klare Antwort.

Die Shops sind Nebenbetriebe um die Arbeit des Vereins finanziell zu unterstützen. Das Forum und die Website sind die Instrumente des Vereins um den Vereinszweck, die Kommunikation und den Austausch von BVB-Fans weltweit zu unterstützen und den Fans darüber eine Stimme gegenüber dem BVB zu geben.

Wenn das entsprechend in der Satzung abgebildet ist und tatsächlich so gelebt wird sollte es kein Problem sein die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Bleibt das Risiko der einstweiligen Verfügung, gegen das man sich nicht wehren kann.


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