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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Yiruma, Montag, 12.12.2016, 13:57 (vor 3014 Tagen) @ AdamSmith

Schwierig ist, dass es keine einheitliche Definition von Gewinnerzielungsabsicht gibt.
Hier ist die Frage, was bezweckt was? Ist das Forum ein Werbemittel um für den Shop zu werben? Nein ist da die klare Antwort.

In der entsprechenden Vorlesung wurde es uns so verkauft, dass jede Website mit Werbung bereits mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Ich finde da aber auf die Schnelle nicht das entsprechende Urteil.


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