Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG (Fußball allgemein)
Das ist aber auch megaschwammig. Erstens einmal ist es höchstwahrscheinlich, dass bei um die 40.000 Menschen an einem Ort in Kombination mit Alkohol immer irgendwo mal eine blutige Nase gibt und zweitens kann man das "erfahrungsgemäß" auch so auslegen, dass die betreffende Gruppe sonst schon mehrmals auffällig geworden ist - auch unabhängig von dieser einen konkreten Partie.
Die ganze Regelung ist ein einziges Rumgeeiere, voll mit wachsweichen Nebelbegriffen wie "voraussichtlich", "erfahrungsgemäß" usw. Auch die unklare Haftungsfolge: tatsächliche Mehrkosten oder Pauschalgebühr. Und dann auch noch diese willkürliche Grenze von (voraussichtlich) mehr als 5.000 Personen. Bin mal gespannt, ob dieser Quark wirklich Bestand hat. Eigentlich ein klares Beispiel für eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zumal das auch noch so nach Sonderrecht für Fußballvereine riecht.
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- Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG - Wallone, 21.02.2018, 12:54
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Kruemelmonster09,
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