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Ein Volksfest dürfte keine gewinnorientierte Veranstaltung sein (Fußball allgemein)

Zoon, Donnerstag, 22.02.2018, 10:27 (vor 2253 Tagen) @ Kulibi77

Weil Gerichte im Polizeikostenerstattungsrecht gerne so argumentieren: auch für Erstattungsregelungen gilt der allgemeine Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts, dass bei der Bewertung der Not- und Gefahrenlage auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns (sog. ex ante Betrachtung) abzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. August 2001, - 1 S 523/01). Deshalb würde es mich nicht wundern, wenn drei Tage vor der Veranstaltung die Info kommt, dass Gebühren anfallen werden und am Tag der Veranstaltung das Großaufgebot der Polizei und eine Woche nach der Veranstaltung die Rechnung.


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