Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG (Fußball allgemein)
Es kommt nur darauf an, ob erfahrungsgemäß Gewalthandlungen zu erwarten sind und hierdurch der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird.
Wenn die Polizei irgendwo mit "Nasenbluten" rechnet, dürfte dies kaum "zusätzlichen Polizeikräfte" erfordern. Gebühren: keine.
Wenn die Polizei aber aufgrund von Tatsachen und Erfahrungen Randale beim Derby erwartet, dürfte dies - im Vergleich zu normalen Spielen - zusätzliche Polizeikräfte erfordern und dann auch Gebühren auslösen.
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- Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG - Zoon, 21.02.2018, 17:51
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Redaktion schwatzgelb.de,
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simie,
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MDomi,
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Matze0989,
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Thomas,
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Kulibi77,
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nacho,
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- OVG Bremen: DFL muss sich an Polizeieinsatzkosten beteiligen - Professor-van-Dusen, 22.02.2018, 08:29
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21.02.2018, 22:16
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Kulibi77,
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Schnippelbohne,
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- Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG -
Zoon,
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- Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG -
Kruemelmonster09,
21.02.2018, 15:02
- Ein Volksfest dürfte keine gewinnorientierte Veranstaltung sein -
Zoon,
21.02.2018, 16:37
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Weeman,
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Zoon,
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Weeman,
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21.02.2018, 19:01
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Kulibi77,
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Kulibi77,
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21.02.2018, 19:01
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Weeman,
21.02.2018, 18:24
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Yiruma,
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Yiruma,
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Yiruma,
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Kruemelmonster09,
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