Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG (Fußball allgemein)
Ist folgende Aussage richtig?
Diese Formulierung würde bedeuten, dass zukünftig jeder Veranstalter eines Volksfestes, welches von mehr als 5.000 Besuchern an einem Tag besucht wird und in dessen Rahmen es zu regelmäßigen Körperverletzungen kommt, die Polizei Einsätze selbst zahlen müsste?
Damit wären doch sicher diverse Veranstalter von Volksfesten und Kirmes(sen?) zukünftig dazu geneigt, ihr Geld doch lieber wieder anders zu verdienen und jene Veranstaltung aufgrund schwieriger Finanzierung aufzugeben, oder?
Die meisten Volksfeste (z.B. der Bremer Freimarkt) wird von der Stadt/Gemeinde betrieben und die dürfen das gebührenfrei. Und am Ende darf die Gemeinde/Senat auch eine Gebührenfreiheit mit Mehrheit beschließen. Das ganze ist schon so gemacht dass es quasi nur auf Fußballspiele zutrifft.
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- Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG - Kulibi77, 21.02.2018, 16:15
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- Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG -
Kruemelmonster09,
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- Ein Volksfest dürfte keine gewinnorientierte Veranstaltung sein -
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Kruemelmonster09,
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- OVG Bremen: DFL muss sich an Polizeieinsatzkosten beteiligen -
Kwiat,
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