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Ein Volksfest dürfte keine gewinnorientierte Veranstaltung sein (Fußball allgemein)

Zoon, Mittwoch, 21.02.2018, 23:07 (vor 2248 Tagen) @ Kulibi77

Er wird die Veranstaltung absagen. Aber sobald die Veranstaltung genehmigt ist, dann hat er auch Rechtssicherheit betreffend dieser Gebühr. Darauf war meine Antwort gemünzt.

Hierauf werden die Versuche, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG einschränkend auszulegen, wohl hinauslaufen: Die Gebühr darf nur vom Veranstalter einer Veranstaltung erhoben werden, bei der zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung erfahrungsgemäß Gewalthandlungen zu erwarten sind. Die Haftung wäre auf die Veranstalter derart risikoreicher Verantaltungen begrenzt. Eine Haftung für eine (nach der Genehmigung) sich plötzlich verändernde, nachteilige Gefahreneinschätzung (zB weil unerwartet eine Gruppe erfahrungsgemäß randalierender Schläger plant, die Veranstaltung aufzumischen, für die sich in der Vergangenheit nicht interessiert hat) wäre ausgeschlossen. So völlig zwingend erscheint mir diese Auslegung - was den Wortlaut betrifft - jedoch nicht.

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr besteht keine Planungssicherheit. Die richtet sich nach dem konkreten Polizeieinsatz und kann erst nach der Veranstaltung bestimmt werden.


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