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Begriff des Hochrisikospiels - § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG (Fußball allgemein)

Zoon, Mittwoch, 21.02.2018, 12:12 (vor 2257 Tagen) @ Schnippelbohne

Seit Jahren frage ich mich, wieso das immer ein Hochrisikospiel ist mit dem entsprechenden Großaufgebot der Polizei. Im wesentlichen stehen die dann an den Absperrgittern auf dem Weg zu den Shuttlebussen dumm rum.

Im konkreten Fall geht es um die Anwendung von § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden." Für die Gebührenerhebung ist ausreichend, dass erfahrungsgemäß mit Gewalthandlungen am Veranstaltungsort bzw. in dessen Umfeld zu rechnen ist.


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