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markus, Donnerstag, 25.07.2024, 12:44 (vor 602 Tagen) @ Jurist

Du hast dabei den Vorsatz vergessen:

"Eine unerlässliche Grundversorgung"

Eine Grundversorgung an Unterhaltung misst sich doch an dem vorhandenen Angebot. Und das war im Jahr 1986 (Jahr des von Dir zitierten Urteils) eine komplett andere als im Jahr 2024. 1986 gab es kaum Reichweite für die Privaten. 1986 gab es natürlich keine Streamingdienste. Trotzdem gab es 1986 ein deutlich geringeres Angebot (und das ist nicht maßgeblich auf die Trennung Deutschlands zurückzuführen).

Das BVerfG hat 2021 aber eine wachsende und keine sinkende Bedeutung festgestellt.

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html


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