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Stellungnahme des BVB zu Missbrauchsvorwürfen (BVB)

markus, Sonntag, 05.10.2025, 21:51 (vor 69 Tagen) @ Melange

Vor allem ist wohl auch nicht verwerflich, wenn man einen gut begründeten Verdacht hat, dann mit ungewissem Ausgang verhaltensbedingt zu entlassen und im Zweifel vorm Arbeitsgericht eine Abfindung zu verhandeln. Dann müssen die Vorwürfe nämlich nicht "gerichtsfest" sein. Dann reicht das zerrüttete Vertrauensverhältnis, was den AG vor der Weiterbeschäftigung bewahrt.

Die Hürde für eine Verdachtskündigung ist recht hoch, da immer die Gefahr besteht, dass Unschuldige betroffen sind. Eine subjektive oder vage Vermutung ist kein Freifahrtschein für eine Kündigung. Vielmehr müssen objektive Tatsachen wie Zeit, Ort und Tathandlung konkret benannt werden können. Es muss eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer das vermutete Fehlverhalten tatsächlich begangen hat.

Zudem ist bei einer außerordentlichen Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Sollte es tatsächlich so sein, dass dem Verein die relevanten Tatsachen bereits deutlich früher bekannt waren und er dennoch nichts unternommen hat, wäre die Frist möglicherweise abgelaufen.

Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, z.B. eine Versetzung in eine Funktion, in der das Fehlverhalten nicht erneut auftreten kann. Im Jahr 2010 war der Betroffene jedoch ohnehin nur noch geringfügig beschäftigt und hatte offenbar keinen Kontakt mehr zu Spielern. Sollten die maßgeblichen Tatsachen also erst im Jahr 2010 bekannt geworden sein, würde die Frist zwar erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, allerdings hatte der Betroffene die betreffende Tätigkeit bereits seit Längerem nicht mehr ausgeübt.


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