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Bürgergeld falscher Ansatz (Politik)

Zoon, Montag, 28.11.2022, 11:55 (vor 505 Tagen) @ Rupo

Im Prinzip passiert dies auch im Alter, wenn ich Pflegebedürftig bin oder im Altersheim, dann muss ich erst einmal für die Kosten bis zu einem gewissen Grad selbst aufkommen und der Staat geht auch noch an die Angehörigen.

Die Personengruppen der Älteren und dauerhaft Erwerbsunfähigen unterliegen nicht den Regelungen des SGB II (Alg II/Hartz 4/Bürgergeld) sondern den Regelungen des SGB X (Sozialhilfe). Dort sind die Grenzen des Schonvermögens im Vergleich zum SGB II deutlich niedriger gezogen. Der Grund hierfür ist, dass das SGB II darauf abzielt, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, um möglichst eine dauerhafte Notlage zu vermeiden. Hierfür ist es notwendig zu verhindern, dass diese zu schnell zu sehr abbrennen. Bei den Personen, die Sozialhilfe erhalten, ist hingegen eine dauerhafte Notlage bereits eingetreten ist, weshalb es diesen zugemutet wird, ihr Vermögen zur Beseitigung dieser Notlage in einem stärkeren Umfang einzusetzen. Diese Unterscheidung kann man gut oder schlecht finden, wurde aber so vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungskonform bestätigt. Allerdings hat man die Grenzen des Schonvermögens in der Sozialhilfe in den letzten Jahren doch auch etwas angehoben. So durfte ein alleinstehender 60jähriger in der Vergangenheit nur über einen Betrag von 2.600 € (!) verfügen, nun sind es immerhin 5.000 €.

Das ein gewisses Vermögen dazu benutzt wird ist ja ok - wobei noch zu klären wäre an welches Vermögen man ran geht und in welcher Höhe, die Frage wäre doch was danach kommt falls dieses Vermögen aufgebraucht ist.

Staatliche Hilfe gibt es erst, wenn das Vermögen unter die jeweilige Freibetragsgrenzen rutscht. Bis dahin gibt es nichts.

Dann ist natürlich noch der Bereich zu klären wenn ich Vermögen wissentlich schenke, vererbe oder ,wie die ganz schlauen Menschen, in irgendwelche Stiftungen auslagere - und dann in staatliche Hilfe gehe.

Solche Schlauberger können im SGB II/SGB XII ihre bösen Überraschung erleben. So wird beispielsweise in § 34 SGB II ein Ersatzanspruch für sozialwidriges Verhalten geregelt. Wer sein Vermögen sozialwidrig verschoben hat, läuft Gefahr, die Sozialleistungen zurückerstatten zu müssen.
Zudem können Schenkungen wegen Bedürftigkeit des Schenkers innerhalb einer Frist von zehn Jahren zurückgefordert werden (§§ 528 f. BGB).


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