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Bürgergeld falscher Ansatz (Politik)

Zoon, Mittwoch, 30.11.2022, 11:26 (vor 513 Tagen) @ markus

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 SGB I alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben (Nr. 1) und auf Verlangen der Behörden Beweisurkunden vorzulegen (Nr. 3).

In den Anträgen wird auch nach der Vergangenheit gefragt, zB wo man die letzten Jahren gearbeitet hat, von welchem Geld man in den letzten Jahren gelebt hat und ob man in der Vergangenheit Geld verschenkt hat. Wenn die leistungserheblichen Umstände vor der Antragstellung liegen, sind auch Beweisurkunden für die Vergangenheit vorzulegen. Da werden auch Nachfragen gestellt. Die Behörden gleichen regelmäßig Daten automatisiert ab (§ 52 SGB II) und können auch Auskünfte bei Dritten einholen.

In der Praxis dürften die Vermögensverschiebungen keine große Rolle spielen, weil der Großteil der Antragsteller ohnehin (nie) über ein großes Vermögen verfügt hat. Interessant für die Jobcenter dürften die Personen sein, die "zu früh" (mit zu hohem Vermögen) Alg II beantragen (dann ist das Vermögen aktenkundig) oder wegen dem Erwerb eines zu hohen Vermögens (Erbschaft, Abfindung etc.) aus dem Leistungsbezug ausscheiden und kurze Zeit später wieder Alg II beantragen ("He Leute, die 100.000 € sind jetzt weg"). Bei den Sozialhilfebehörden geht es meistens um das Eigenheim, das kurz vor dem Gang ins Pflegeheim noch auf Angehörige übertragen wird.


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