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Ich hoffe,... (Politik)

simie, Krefeld, Dienstag, 31.10.2023, 13:23 (vor 784 Tagen) @ Eisen

Ja. Wenn man den Einzelfall betrachtet ist das schwer erträglich.
Auf der anderen Seite stehen dann aber Rechtsgrundsätze, die auch ihre Berechtigung haben. Zum Beispiel soll der Rechtsgrundsatz ne bis in idem verhindern, dass ein einmal Freigesprochener immer wieder Ermittlungen ausgesetzt wird. Oder auch verhindern, dass zu schnell angeklagt wird, mit dem Hintergedanken, dass man ja im Falle des Scheitern irgendwann eine neue Chance bekommt.
Und den einzuschränken muss dann halt gut überlegt sein.
In einer Abwägung kam dann das BVerfG jetzt zum Ergebnis, dass die beschlossene Einschränkung zu weitgehend ist. Und begründet das, wie ich finde, auch gut.
Du stimmst ja eher den beiden Mindermeinungen zu. Wobei auch die ja einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bejahen. Für den aktuellen Fall würde sich daher nichts ändern, auch wenn diese nicht die Mindermeinung vertreten würden.


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