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Berlin: Schwerverletzte nach Konflikt im Clanmilieu (Politik)

Weeman, Hinterm Knauber, Dienstag, 27.02.2024, 14:59 (vor 947 Tagen) @ MarcBVB

Weil es - im Hinblick auf Art. 3 I GG - verfassungswidrig ist. Du kannst kein Sonderstrafrecht für etwaige Wiederholungstäter einführen.

Gibts einen Tipp wo einfach und nachvollziehbar erklärt wird, warum das bei Ordnungswidrigkeiten z.B. im Straßenverkehr anders gehandhabt wird als im Strafrecht? Sind da einfach die Anforderungen nicht so hoch oder ist das mit dem "Wiederholungstäter" einfach so formuliert, dass es nicht verfassungswidrig aber eine unterschiedliche Bußgeldzumessung trotzdem möglich ist?

Wobei sich da zunächst die Frage stellt, was ein solcher denn sein soll.

Das ist ja schlicht eine Definitionsfrage.


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