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Berlin: Schwerverletzte nach Konflikt im Clanmilieu (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Dienstag, 27.02.2024, 15:07 (vor 666 Tagen) @ Weeman

Weil es - im Hinblick auf Art. 3 I GG - verfassungswidrig ist. Du kannst kein Sonderstrafrecht für etwaige Wiederholungstäter einführen.


Gibts einen Tipp wo einfach und nachvollziehbar erklärt wird, warum das bei Ordnungswidrigkeiten z.B. im Straßenverkehr anders gehandhabt wird als im Strafrecht? Sind da einfach die Anforderungen nicht so hoch oder ist das mit dem "Wiederholungstäter" einfach so formuliert, dass es nicht verfassungswidrig aber eine unterschiedliche Bußgeldzumessung trotzdem möglich ist?

Wobei sich da zunächst die Frage stellt, was ein solcher denn sein soll.


Das ist ja schlicht eine Definitionsfrage.

Weil das im OWiG und BKatV so vorgesehen ist und das Bußgeldverfahren halt kein Strafverfahren ist. Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates, da kann man nicht mal eben hemdsärmelig die Strafandrohung abändern.


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