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RN+ | BVB Machtkampf um Präsidenten-Amt tobt (BVB)

Giog, Mittelhessen, Dienstag, 08.07.2025, 14:08 (vor 189 Tagen) @ Phil

Für mich ist es relativ logisch, dass der Vorstand (Wahl dessen unter §17 5 geregelt) aus mehreren Personen besteht, weshalb unter § 19 (2) hinsichtlich der Wahl des Vorstandes der Plural verwendet wird.
Aber vielleicht muss die Satzung dann nochmal auf den Prüfstand gestellt werden, wenn man es derart unterschiedlich interpretiert.


Die Sache ist aus meiner Sicht recht simpel:

Der Wahlausschuss kan jeweils eine Person pro Amt aufstellen. Er könnte auch 100 Personen pro Amt aufstellen.

Zwei ganz entscheidende Punkte gehören hier allerdings rein:

1. Er "kann" oder "darf" nicht einfach nach freiem Ermessen vorschlagen, sondern "er hat (...) vorzuschlagen"
2. Der einzige Bezugspunkt dieses Vorschlagsrechts ist die Eignung der Kandidaten, keine sonstigen Präferenzen.


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