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RN+ | BVB Machtkampf um Präsidenten-Amt tobt (BVB)

markus, Mittwoch, 09.07.2025, 17:10 (vor 188 Tagen) @ Giog

Alles kann, nichts muss.


Auch bezogen auf das, was Phil unten sagte (also, dass der Wahlausschuss nach komplett freiem Ermessen entscheiden kann): ich sehe das anders.

Die Formulierung der Satzung "hat...vorzuschlagen" sowie die persönliche Eignung als einziges Kriterium für diese Entscheidung ist eigentlich genau das, was man juristisch als intendiertes Ermessen versteht. Ich hatte es an anderer Stelle ja schon gesagt: sollte der Wahlausschuss sich gegen einen Kandidaten entscheiden und das nicht mit dessen fehlender Eignung begründen können, würde er sich nach meiner Auffassung rechtswidrig verhalten.

Da steht aber nicht, dass er jeden geeigneten Kandidaten vorschlagen muss. Die Eignung als Kriterium soll verhindern, dass ungeeignete Kandidaten vorgeschlagen werden. Aber nicht dazu führen, dass jeder geeignete Kandidat vorzuschlagen ist.

Unter den 200.000 Mitgliedern gibt es sicherlich eine Vielzahl an weiteren geeigneten Kandidaten. Dann müsste der Wahlausschuss ja jedes einzelne Mitglied überprüfen, um keinen zu übersehen. Zudem ist die Frage: Woran machst du die Eignung fest? Reicht rudimentäres Wissen im Vereinsrecht aus? Wie tief muss man den e.V. kennen? Ist nicht sogar die Tatsache, dass Lunow eigenmächtig Dinge tut, ohne vorher mit dem Abteilungsleiter (Handball) oder den Mitgliedern (Rheinmetall) zu reden ein Indiz dafür, dass er nicht geeignet ist?


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